ARTIKEL I
Beide Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, von jeder Gewalttat, jeder aggressiven Handlung und jedem Angriff auf einander entweder einzeln oder gemeinsam mit anderen Mächten Abstand zu nehmen.
ARTIKEL II
Sollte eine der Hohen Vertragsparteien Gegenstand einer kriegerischen Handlung einer dritten Macht werden, darf die andere Hohe Vertragspartei diese dritte Macht in keiner Weise unterstützen .
ARTIKEL III
Die Regierungen der beiden Hohen Vertragsparteien halten künftig zum Zwecke der Konsultation ständigen Kontakt miteinander, um Informationen über Probleme auszutauschen, die ihre gemeinsamen Interessen betreffen .
ARTIKEL IV
Keine der beiden Hohen Vertragsparteien darf an einer Gruppierung von Befugnissen teilnehmen, die direkt oder indirekt auf die andere Partei gerichtet ist.
ARTIKEL V
Sollten zwischen den Hohen Vertragsparteien Streitigkeiten oder Konflikte über Probleme der einen oder anderen Art auftreten, so regeln beide Parteien diese Streitigkeiten oder Konflikte ausschließlich durch freundschaftlichen Meinungsaustausch oder gegebenenfalls durch die Einrichtung von Schiedskommissionen.
ARTIKEL VI
Der vorliegende Vertrag wird für einen Zeitraum von zehn Jahren geschlossen, mit der Bestimmung, dass eine der Hohen Vertragsparteien ihn ein Jahr zuvor nicht kündigt Nach Ablauf dieser Frist verlängert sich die Gültigkeit dieses Vertrages automatisch um weitere fünf Jahre.
ARTIKEL VI
Der vorliegende Vertrag wird innerhalb kürzester Zeit ratifiziert. Die Ratifikationen werden in Berlin ausgetauscht. Die Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft.
In zweifacher Ausfertigung in deutscher und russischer Sprache.
MOSKAU, 23. August 1939.
Für die Regierung des Deutschen Reiches:
V. RIBBENTROP
Mit voller Macht der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika:
V. MOLOTOV