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Hinweis: Dieser Artikel befasst sich mit dem humanitären Völkerrecht oder dem Kriegsrecht. Informationen zur Einwanderung und Links zur Konvention von 1951 und zum Protokoll von 1967 über den Status von Flüchtlingen finden Sie im Artikel über Einwanderung.

Geschichte

Die ursprüngliche Genfer Konvention wurde 1864 verabschiedet das Emblem des Roten Kreuzes für den neutralen Status und den Schutz der medizinischen Dienste und Freiwilligen festlegen. Andere Embleme wurden später anerkannt, und die Genfer Konventionen von 1949, das Hauptthema dieses Artikels, bestätigten sie alle.

Übersicht

Die Genfer Konventionen und ihre Zusatzprotokolle sind eine Sammlung von Internationales öffentliches Recht, auch als humanitäres Gesetz über bewaffnete Konflikte bekannt, dessen Ziel es ist, Personen, die Opfer bewaffneter Konflikte werden, Mindestschutz, Standards für humane Behandlung und grundlegende Garantien für den Respekt zu bieten. Die Genfer Konventionen sind eine Reihe von Verträgen über die Behandlung von Zivilisten, Kriegsgefangenen und Soldaten, die anderweitig als Hors de Combat (französisch, wörtlich „außerhalb des Kampfes“) oder kampfunfähig sind. Der erste Konvent wurde vom heutigen Internationalen Komitee für das Rote Kreuz und den Roten Halbmond (IKRK) initiiert. Diese Konvention brachte einen Vertrag zum Schutz verwundeter und kranker Soldaten während des Krieges hervor. Die Schweizer Regierung erklärte sich bereit, die Konventionen in Genf abzuhalten, und einige Jahre später wurde eine ähnliche Vereinbarung zum Schutz von Schiffbrüchigen getroffen. 1949, nach dem Zweiten Weltkrieg, wurden zwei neue Konventionen hinzugefügt, und die Genfer Konventionen traten am 21. Oktober 1950 in Kraft.
Die Ratifizierung nahm im Laufe der Jahrzehnte stetig zu: 74 Staaten ratifizierten die Konventionen in den 1950er Jahren, 48 Staaten taten dies während In den 1960er Jahren wurden 20 Staaten in den 1970er Jahren und weitere 20 Staaten in den 1980er Jahren unterzeichnet. 26 Länder haben die Konventionen Anfang der neunziger Jahre ratifiziert, vor allem nach dem Zerfall der Sowjetunion, der Tschechoslowakei und des ehemaligen Jugoslawien. Sieben neue Ratifizierungen seit 2000 haben die Gesamtzahl der Vertragsstaaten auf 194 erhöht, wodurch die Genfer Konventionen universell anwendbar sind. Die Genfer Konventionen von 1949 wurden zwar allgemein ratifiziert, die Zusatzprotokolle jedoch nicht. Gegenwärtig sind 168 Staaten Vertragspartei des Zusatzprotokolls I und 164 Staaten des Zusatzprotokolls II. Damit gehören die Zusatzprotokolle von 1977 immer noch zu den am weitesten verbreiteten Rechtsinstrumenten der Welt.

Konvention I:

Diese Konvention schützt verwundete und gebrechliche Soldaten und medizinisches Personal, die nicht aktiv an der Feindseligkeit gegen eine Partei teilnehmen. Es gewährleistet eine humane Behandlung ohne Diskriminierung aufgrund von Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Religion oder Glauben, Geburt oder Reichtum usw. Zu diesem Zweck verbietet das Übereinkommen Folter, Angriffe auf die persönliche Würde und Hinrichtung ohne Urteil (Artikel 3). Es gewährt auch das Recht auf angemessene medizinische Behandlung und Pflege.

Übereinkommen II:

Dieses Abkommen erweiterte den im ersten Übereinkommen beschriebenen Schutz auf Schiffbrüchige und andere Seestreitkräfte, einschließlich besonderer Schutzmaßnahmen Krankenhausschiffen gewährt.

Übereinkommen III:

Einer der Verträge, die während des Übereinkommens von 1949 geschlossen wurden, definierte „Kriegsgefangene“ und gewährte diesen Gefangenen eine angemessene und humane Behandlung, wie angegeben durch die erste Konvention. Insbesondere mussten Kriegsgefangene ihren Entführern nur ihre Namen, Ränge und Seriennummern geben. Die Vertragsparteien der Konvention dürfen keine Folter anwenden, um Informationen aus Kriegsgefangenen zu extrahieren.

Konvention IV:

Nach dieser Konvention erhalten Zivilisten den gleichen Schutz vor unmenschlicher Behandlung und Angriffen, die Kranken gewährt werden und verwundete Soldaten in der ersten Konvention. Ferner wurden zusätzliche Vorschriften zur Behandlung von Zivilisten eingeführt. Insbesondere verbietet es Angriffe auf zivile Krankenhäuser, Krankentransporte usw. Es legt auch die Rechte von Internierten (Kriegsgefangenen) und Saboteuren fest. Schließlich wird erörtert, wie Besatzer eine besetzte Bevölkerung behandeln sollen.

Protokoll I:

Die unterzeichnenden Nationen einigten sich auf weitere Beschränkungen der Behandlung von „geschützten Personen“ gemäß den ursprünglichen Übereinkommen und eine Klarstellung der in den Übereinkommen verwendeten Begriffe wurde eingeführt. Schließlich wurden neue Regeln für die Behandlung von Verstorbenen, kulturellen Artefakten und gefährlichen Zielen (wie Dämmen und kerntechnischen Anlagen) erlassen.

Protokoll II:

In diesem Protokoll wird das Die Grundlagen der „humanen Behandlung“ wurden weiter geklärt. Darüber hinaus wurden die Rechte von Internierten speziell aufgezählt, um Schutz für diejenigen zu bieten, die während des Krieges wegen Verbrechen angeklagt sind. Es wurden auch neue Schutzmaßnahmen und Rechte der Zivilbevölkerung ermittelt.

Protokoll III:

Wurde 2005 verabschiedet, um der Liste der Embleme zur Identifizierung neutraler humanitärer Helfer ein weiteres Emblem hinzuzufügen, den „roten Kristall“.

  • Die Vereinigten Staaten haben die vier Übereinkommen von 1949 und das Protokoll III von 2005 unterzeichnet und ratifiziert, die beiden Protokolle von 1977 jedoch nicht ratifiziert, obwohl sie sie unterzeichnet haben.
  • Streitigkeiten, die sich aus den Übereinkommen ergeben oder die Protokolle werden von Gerichten der Mitgliedsstaaten (Artikel 49 des Übereinkommens I) oder von internationalen Gerichten geregelt.
  • Das IKRK hat eine besondere Rolle, die durch die Genfer Konventionen festgelegt wird: Es behandelt und gewährt Zugang zu , die Verwundeten, Kranken und Kriegsgefangenen.

Artikel 3, der allgemein auf alle vier Protokolle der Allgemeinen Konventionen angewendet wird.

Artikel 3 der Genfer Konventionen, z das erste Mal Situationen nicht internationaler bewaffneter Konflikte. Die Typen sind sehr unterschiedlich und umfassen traditionelle Bürgerkriege oder interne bewaffnete Konflikte, die sich auf andere Staaten auswirken, sowie interne Konflikte, in die Drittstaaten oder multinationale Kräfte neben der Regierung eingreifen.

Der gemeinsame Artikel 3 funktioniert wie eine Mini-Konvention innerhalb der größeren Genfer Konvention selbst und legt grundlegende Regeln fest, von denen keine Abweichung zulässig ist. Er enthält die wesentlichen Regeln der Genfer Konvention in einem komprimierten Format und macht sie anwendbar auf nicht internationale Konflikte.

  • Es erfordert eine humane Behandlung aller Personen in feindlichen Händen ohne Diskriminierung. Es verbietet ausdrücklich Mord, Verstümmelung, Folter, Geiselnahme, unfaire Gerichtsverfahren und grausame, demütigende und erniedrigende Behandlung.
  • Es erfordert, dass die Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen eingesammelt und versorgt werden.
  • Es räumt dem IKRK das Recht ein, den Konfliktparteien seine Dienste anzubieten.
  • Es fordert die Konfliktparteien auf, alle oder Teile der Genfer Konventionen durch „Sonder“ in Kraft zu setzen Vereinbarungen. „
  • Es wird anerkannt, dass die Anwendung dieser Regeln keinen Einfluss auf den rechtlichen Status der Konfliktparteien hat.
  • Angesichts der Tatsache, dass die meisten bewaffneten Konflikte heute nicht international sind, gilt dies Der gemeinsame Artikel 3 ist von größter Bedeutung. Ihr voller Respekt ist erforderlich.

Anwendbarkeit der Genfer Konventionen

  • Die Konventionen gelten für alle Fälle von Kriegserklärungen zwischen Unterzeichnerstaaten. Dies ist das ursprüngliche Gefühl der Anwendbarkeit, das vor der Version von 1949 bestand.
  • Die Konventionen gelten für alle Fälle von bewaffneten Konflikten zwischen zwei oder mehr Unterzeichnerstaaten, auch wenn keine Kriegserklärung vorliegt. Diese Sprache wurde 1949 hinzugefügt, um Situationen Rechnung zu tragen, die alle Merkmale eines Krieges aufweisen, ohne dass eine formelle Kriegserklärung vorliegt, wie z. B. eine Polizeiaktion (eine militärische Aktion, die ohne formelle Kriegserklärung durchgeführt wird).
  • Die Konventionen gelten für eine Unterzeichner-Nation, auch wenn die gegnerische Nation kein Unterzeichner ist, sondern nur, wenn die gegnerische Nation die Bestimmungen der Konventionen „akzeptiert und anwendet“. Quelle: 1952 Kommentar zu den Genfer Konventionen, herausgegeben von Jean Pictet.

Durchsetzung der Genfer Konventionen

Die Genfer Konventionen sehen eine universelle Gerichtsbarkeit vor, im Gegensatz zu einer mehr traditionelle (und begrenzte) territoriale Zuständigkeit, die darauf ausgelegt war, die Souveränität der Staaten über ihre Bürger zu respektieren. Die Doktrin der universellen Gerichtsbarkeit basiert auf der Vorstellung, dass einige Verbrechen wie Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Folter und Kriegsverbrechen so außergewöhnlich schwerwiegend sind, dass sie die grundlegenden Interessen der internationalen Gemeinschaft insgesamt beeinträchtigen. Sie übergibt die Verurteilten oder Beschuldigten solcher Verbrechen der Gerichtsbarkeit aller Unterzeichnerstaaten, unabhängig von ihrer Nationalität oder Territorialität ihres Verbrechens.

Jeder an die Verträge gebundene Staat ist gesetzlich verpflichtet, zu suchen und strafrechtlich zu verfolgen Personen in seinem Hoheitsgebiet, die verdächtigt werden, solche Verbrechen begangen zu haben, unabhängig von der Nationalität des Verdächtigen oder Opfers oder des Ortes, an dem die Tat angeblich begangen wurde. Der Staat kann den Verdächtigen einem anderen Staat oder einem internationalen Gericht zur Verhandlung übergeben. Wenn das innerstaatliche Recht die Ausübung einer universellen Zuständigkeit nicht zulässt, muss ein Staat die erforderlichen innerstaatlichen Rechtsvorschriften einführen, bevor er dies tun kann, und muss die Zuständigkeit tatsächlich ausüben, es sei denn, er übergibt den Verdächtigen einem anderen Land oder einem internationalen Gericht.

Obwohl sie die Konventionen unterzeichnet haben, gibt es einige bemerkenswerte und häufig kritisierte US-Fälle, in denen es um Verhaltensweisen geht, die ansonsten durch die Konventionen verboten wären, wie beispielsweise Hamdi v. Rumsfield (2004). In Hamdi wurde ein US-Bürger beschuldigt, als „feindlicher Kämpfer“ Mitglied der Taliban auf US-amerikanischem Boden zu sein, und durch einseitige Entscheidung der Exekutive festgenommen. Der Oberste Gerichtshof der USA entschied über die Gültigkeit seiner Inhaftierung.Hamdi argumentierte, dass eine solche Inhaftierung nach den Genfer Konventionen ohne ausdrückliche Zustimmung des Kongresses illegal sei. Der Gerichtshof wies dieses Argument zurück und entschied, dass die Zustimmung seit dem 11. September 2001 durch eine Genehmigung zur Anwendung militärischer Kräfte (AUMF), eine Resolution des Kongresses, die den Präsidenten ermächtigte, alle erforderlichen und angemessenen Kräfte gegen Nationen, Organisationen oder Personen einzusetzen, bestand dass er festgestellt hat, dass er die Anschläge vom 11. September 2001 geplant, genehmigt, begangen oder unterstützt hat.

Zuletzt aktualisiert im Juni 2017 von Stephanie Jurkowski.

Letzte Aktualisierungen 10. Juni, 2019 von Krystyna Blokhina

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